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Verkehrswert Der Verkehrswert ist gemäß § 194 BauGB wie folgt definiert:
"Der Verkehrswert bestimmt sich nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsgang zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, den übrigen Grundstücken und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Bewertungsgegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Umstände im gewöhnlichen Geschäftsgang erzielt werden würde.
Zur Ermittlung des Verkehrswertes nach § 8 ImmoWertV:
("1) Zur Ermittlung des Wertes ist das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Ermittlung des Bodenwertes (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren anzuwenden. Die Verfahren sind nach der Art des zu bewertenden Grundstücks unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der verfügbaren Daten, auszuwählen; die Auswahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des/der angewandten Verfahrens(e) unter Berücksichtigung seiner/ihrer Aussagekraft zu ermitteln. 
 
Ertragswert Die Ermittlung des Ertragswertes (gemäß §§ 17 - 20 ImmoWertV) richtet sich nach den nachhaltig aus der Immobilie zu erzielenden Erträgen (Mieten und Pachten). Die Summe aller Erträge wird als Rohertrag bezeichnet. Der für den Ertragswert relevante Reinertrag errechnet sich abzüglich der Aufwendungen, die der Eigentümer für die Bewirtschaftung und Instandhaltung der Immobilie aufwenden muss.
Dabei ist zu beachten, dass der Reinertrag für ein bebautes Grundstück die Zinsen auf das Land sowie auf die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und sonstigen Einrichtungen darstellt. Der Boden wird im Allgemeinen als unvergänglich angesehen. Im Gegensatz dazu ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zeitlich begrenzt.
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Das Ertragswertverfahren stellt somit im Wesentlichen einen Kaufpreisvergleich auf der Grundlage des nachhaltigen Reinertrags des Grundstücks dar, insbesondere unter Verwendung des aus dem Kaufpreis abgeleiteten Grundstückszinssatzes.
 
Sachanlagevermögen Das Sachwertverfahren (z.B. wie in §§ 21-23 ImmoWertV geregelt) dient in erster Linie der Ableitung des Verkehrswertes von bebauten Grundstücken, bei denen die Erträge nicht im Vordergrund der Transaktion stehen. Es wird daher bei der Bewertung von Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäusern) vorrangig, bei eigengenutzten Gewerbe- und Industrieimmobilien zunehmend weniger angewendet. Der tatsächliche Wert setzt sich aus dem aktuellen Marktwert der Gebäude und dem Bodenwert zusammen. Nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV sind Sachwertfaktoren zur Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt heranzuziehen.
Verfahren SW-RL (Punkt 3)
(1) Bei der Realwertmethode 
- den tatsächlichen Wert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) auf der Grundlage der Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Wertminderung des Alterswerts zu ermitteln (§ 21 Abs. 2 ImmoWertV);
- den Sachwert der Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen nach den Erfahrungswerten oder nach den üblichen Herstellungskosten (ggf. unter Berücksichtigung der Alterswertminderung, § 21 Abs. 3 ImmoWertV) zu ermitteln, soweit sie nicht als besondere objektspezifische Merkmale zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 6);
- den Bodenwert nach § 16 ImmoWertV in erster Linie nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln; hierzu können geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Teilflächen, die unabhängig voneinander genutzt werden können, sind gesondert zu berücksichtigen.
(2) Aus der Summe der Sachwerte der baulichen Anlagen einschließlich der Außenanlagen, der sonstigen Einrichtungen und des Bodenwertes ergibt sich ein vorläufiger Sachwert des Grundstücks,
- der an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Immobilienmarkt anzupassen ist (marktangepasster vorläufiger Substanzwert); die Marktanpassung erfolgt in der Regel durch Multiplikation mit dem anzuwendenden Substanzwertfaktor (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV) und
- bei denen nach der Marktbereinigung immobilienspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind, z.B. durch Zu- oder Abschläge (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der deutschen Vermögensbewertungsverordnung),
um den tatsächlichen Wert des Landes zu ermitteln.
 
Vergleichswert Das Vergleichswertverfahren (z.B. geregelt in §§ 15-16 ImmoWertV) ist das allgemein angewandte Verfahren zur Ermittlung des Wertes von Grundstücken (§16 ImmoWertV) und von unbebauten und bebauten Grundstücken. Grundlage für dieses Verfahren ist die zeitliche Nähe der Vergleichspreise zum Bewertungsstichtag und die hinreichende Übereinstimmung der qualitativen, wertbeeinflussenden Zustandsmerkmale des Vergleichsobjekts mit denen des Bewertungsobjekts. Liegen für einen direkten Preisvergleich keine ausreichenden Vergleichsdaten vor
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